ClickCease AGB - GOHR-SPS Siemens Spareparts

AGB

TEIL 1: ALLGEMEINER TEIL

 

  1. Parteien, Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der GOHR-SPS, Montrealstrasse. 2, 91074 Herzogenaurach - nachfolgend " GOHR-SPS " – finden Anwendung auf den Vertrag mit dem Kunden, in den sie einbezogen werden.

1.2. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen finden ferner Anwendung auf alle späteren Verträge über in Ziffer 3 genannte Leistungen zwischen GOHR-SPS und dem Kunden in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

1.3. Das Leistungsangebot GOHR-SPS richtet sich ausschließlich an Unternehmer. GOHR-SPS behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen und Vertragsangebote von Verbrauchern abzulehnen.

1.4. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis von GOHR-SPS, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, GOHR-SPS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.5. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf den Webseiten der GOHR-SPS zur Ansicht und zum Download bereitgehalten. GOHR-SPS wird dem Kunden diese Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Anfrage in Textform übermitteln.

 

  1. Vertragsbestandteile, Vertragsschluss, Vertragsänderung

2.1. Der Vertrag zwischen GOHR-SPS und dem Kunden besteht aus den folgenden Bestandteilen (in absteigender Rangfolge): a) dem Auftrag, b) dem Pflichtenheft, c) der Produktbeschreibung und Funktionsliste, d) diesen Allgemeinen Vertragsbedingen (Teile 14), und e) allgemeinen Preislisten GOHR-SPS. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen haben die Regelungen in höherrangigen Vertragsbestandteilen Vorrang.

2.2. Verbindliche Angebote GOHR-SPS sind durch den Kunden binnen fünf (5) Werktagen anzunehmen, sofern nicht im Angebot eine abweichende Bindungsfrist genannt ist. Eine spätere Annahme oder eine Änderung durch den Kunden stellt ein neues Angebot dar.

2.3. Eine von GOHR-SPS erstellte Kostenschätzung oder Kostenvoranschlag ist kein Vertragsantrag im Rechtsinne, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebots.

2.4. Die Annahme des Angebots durch GOHR-SPS erfolgt binnen fünf (5) Werktagen regelmäßig durch Auftragsbestätigung mindestens in Textform. Eine Annahme durch GOHR-SPS kann binnen dieses Zeitraums auch in anderer Form, z.B. mündlich oder durch Leistungserbringung, erfolgen.

2.5. Der Vertragsabschluss kann in folgenden Sprachen erfolgen: Deutsch, Englisch. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten der Auslegung von Vertragsbestimmungen ist allein die deutsche Sprachfassung rechtlich bindend.

 

  1. Leistungen, allgemeine Rechte und Pflichten der GOHR-SPS

3.1. Die GOHR-SPS erbringt unter anderem folgende Leistungen von Siemens Produkten: a) Beratung im Umgang von Altsystemen, insbesondere hinsichtlich der fachgerechten Neu-Inbetriebnahme, Wieder Inbetriebnahme, Wiederanlauf und Umrüstung von Industriemaschinen, b) Reparatur, Instandsetzung, Wartung, Reinigung und Überprüfung von Automatisierungssystemen, auch nach Ende des Herstellersupports, c) Aus- und Einbau von Bauteilen und Baugruppen, d) Verkauf von Neu- und Ersatzteilen, und e) Ankauf oder Inzahlungnahme (z.B. im Rahmen eines Austauschs) von defekten Maschinenteilen.

3.2. Für die Leistungen gem. Ziffer 3.1.a) finden vorrangig die Bestimmungen des Teil 2 dieser Vertragsbedingungen Anwendung, für die Leistungen gem. Ziffer 3.1.b) und 3.1.c) die des Teil 3, und für die Leistungen gem. Ziffer 3.1.d) und 3.1.e) die des Teil 4.

3.3. Der Leistungs- und Funktionsumfang richtet sich nach dem Inhalt des Auftrags, ggf. von GOHR-SPS veröffentlichten Produkt- und Funktionslisten, sowie den Leistungsbeschreibungen der Teile 2-4 dieser Vertragsbedingungen. Soweit nicht wie vorgenannt abweichend vereinbart, finden die nachfolgenden Absätze Anwendung.

3.4. GOHR-SPS erbringt sämtliche Leistungen sorgfältig und nach bewährten marktüblichen Standards. GOHR-SPS setzt dazu Personal mit hinreichenden Fachkenntnissen ein.

3.5. Die Eignung der Leistungen der GOHR-SPS für einen bestimmten Verwendungszweck wird nur Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn diese durch GOHR-SPS ausdrücklich in Textform zugesichert oder bestätigt wurde.

3.6. Arbeiten werden soweit möglich bei GOHR-SPS durchgeführt und nur soweit notwendig beim Kunden. Bei Durchführung von Arbeiten beim Kunden wird das von GOHR-SPS eingesetzte Personal diejenigen kundenspezifischen Sicherheits- und Arbeitsvorschriften beachten, auf die es im Einzelnen ausdrücklich hingewiesen wurde. Soweit nicht anders vereinbart, sind Reisen zum Sitz des Kunden gesondert zu vergüten.

3.7. GOHR-SPS berücksichtigt im Rahmen der Leistungserbringung in angemessenem Umfang auch die materiellen, ideellen und organisatorischen Gegebenheiten des Kunden, soweit diese durch den Kunden mitgeteilt wurden. Gleichwohl bleibt GOHR-SPS zu jeder Zeit frei in der Auswahl des eingesetzten Personals, der Methode und technischen Umsetzung zur Erreichung des vereinbarten Ergebnisses.

3.8. GOHR-SPS ist zur Ablieferung von Teilleistungen berechtigt. Der Kunde kann jedoch Teilleistungen ablehnen, sofern und soweit diese einzeln unbrauchbar sind.

 

  1. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1. Der Kunde erfüllt allgemeine Mitwirkungspflichten in dem erforderlichen Umfang, insbesondere a) gestattet der Kunde den Mitarbeitern und Beauftragten der GOHR-SPS Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und unterweist sie hinsichtlich der zu beachtenden besonderen Geheimhaltungs-, Sicherheits- und Arbeitsschutzregelungen, b) stellt der Kunde für Arbeiten, die beim Kunden erfolgen, Arbeitsplätze mit der notwendigen Ausstattung und Zugriff auf Systeme und Ressourcen bereit, c) benennt der Kunde einen verantwortlichen und entscheidungsbefugten Ansprechpartner zur Koordination der Leistungen GOHR-SPS, und d) gibt der Kunde Auskunft über eingesetzte Maschinen, Bauteile, deren Umgebung und Einsatzszenario, Firm- und Software einschließlich Versionsstände, sowie deren jeweilige Belegung bzw. Konfiguration.

4.2. Der Kunde führt regelmäßig in dem Schutzbedarf der jeweiligen Daten angemessenem Umfang und Intervallen Datensicherungen durch. Der Kunde stellt insbesondere vor Arbeiten GOHR-SPS an Systemen, auf denen Echtdaten des Kunden produktiv verarbeitet werden, sicher, dass eine aktuelle und vollständige Datensicherung vorhanden ist.

4.3. Die vorbezeichnete Verpflichtung zur Datensicherung gilt insbesondere für Parameter und Einstellungen, die in von GOHR-SPS zu bearbeitenden oder auszutauschenden Bauteilen gespeichert sind, da die Überprüfung eines Bauteils in der Regel eine vollständige Datenlöschung voraussetzt.

4.4. Der Kunde informiert GOHR-SPS rechtzeitig über Änderungen an Hardware, Infrastruktur, Software und deren Konfiguration, soweit diese Änderungen Auswirkungen auf die Leistungen GOHR-SPS haben können.

4.5. Der Kunde überprüft alle als solche bezeichneten Annahmen und Ausgangspunkte, die GOHR-SPS für ihre Leistungen voraussetzt, sorgfältig auf Richtigkeit, bzw. mindestens auf Plausibilität und informiert GOHR-SPS unverzüglich über Abweichungen bzw. Fehler. Dies gilt insbesondere für Mengengerüste und Nutzungsszenarien, die einer Leistung GOHR-SPS zugrunde gelegt werden.

4.6. Der Kunde stellt sicher, dass für jede urheberrechtlich geschützte Software Dritter, die von Mitarbeitern oder Beauftragten GOHR-SPS beim Kunden oder auf Geheiß des Kunden eingesetzt wird, ausreichende Nutzungsrechte bestehen. Entsprechendes gilt für andere Materialien, die dem Urheberrecht, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten unterliegen.

4.7. Weitere Pflichten und Obliegenheiten gem. der Teile 2-4 dieser Bedingungen bleiben unberührt.

 

  1. Konkludente Auftragserteilung

5.1. Übersendet der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Maschinenteile an GOHR-SPS ohne vorangehenden Auftrag oder sonstige Aussage zum Grund der Einsendung in den Begleitunterlagen der Lieferung, so geht GOHR-SPS von einer stillschweigenden Beauftragung zur Durchführung einer für das übersandte Maschinenteil üblichen Reparatur und Generalüberholung aus.

5.2. Dies gilt nicht, und GOHR-SPS wird in einem solchen Fall vorab eine Entscheidung des Kunden einholen, wenn eine stillschweigende Beauftragung für den Kunden oder das Maschinenteil so ungewöhnlich wäre, dass ein Versehen des Kunden offensichtlich ist.

 

  1. Leistungserbringung durch Dritte

GOHR-SPS ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Leistungen durch Dritte (z. B. Subunternehmer) zu erbringen. Der Kunde kann dem Einsatz eines bestimmten Dritten widersprechen, falls ernstliche begründete GOHR-SPS Zweifel an dessen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit oder Fachkompetenz bestehen.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vergütung für erbrachte Leistungen nach den bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Preislisten der GOHR-SPS.

7.2. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

7.3. Alle Preise gelten für Leistung am Sitz der GOHR-SPS, sofern nicht anders vereinbart. Insbesondere für Lieferung von Hardware gelten mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung die Preise für Lieferung EXW („ex Woks“ gem. Incoterms 2010) ab Sitz des (Vor-) Lieferanten.

7.4. Materialkosten, z. B. vorsorglicher Austausch von Verschleißteilen, sind – auch bei Vereinbarung von Pauschalpreisen für Arbeitsaufwand – gesondert zu vergüten, sofern keine abweichende Regelung ausdrücklich auch in Bezug auf Materialkosten getroffen wird.

7.5. Zahlungen des Kunden sind sofort fällig und bis zum vereinbarten Zahlungsdatum, sonst innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt zu leisten. Monatlich, quartalsweise oder jährlich wiederkehrende Zahlungspflichten sind zum jeweils 1. fällig und im Voraus bis zum 10. Kalendertag des Monats, Quartals oder Jahres zu erfüllen.

7.6. Zu Skonti oder anderen Abzügen ist der Kunde nur aufgrund ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung mindestens in Textform berechtigt.

7.7. Reisekosten und Spesen sind wie vereinbart zu vergüten. In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung sind KFZ gefahrene Strecken mit 0,30 EURO je Kilometer, Kosten für Reisen mit anderen Verkehrsmitteln und sonstige Spesen in tatsächlich angefallener Höhe zu erstatten.

 

  1. Abrechnung und Leistungsnachweis

8.1. Leistungen, für die keine anderweitige Regelung zur Vergütung, z. B. Pauschalen, vereinbart wird, sind nach Zeitaufwand zu vergüten. Die Vergütungshöhe berechnet sich nach der allgemeinen Preisliste von GOHR-SPS, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

8.2. GOHR-SPS stellt dem Kunden für nach Zeitaufwand zu vergütende Leistungen monatliche Einzelnachweise über ausgeführte Tätigkeiten in der vereinbarten, sonst in der bei GOHR-SPS üblichen Form zur Verfügung.

8.3. Der Kunde gibt zur Verfügung gestellte Tätigkeitsnachweise binnen fünf (5) Werktagen als sachlich richtig gegengezeichnet zurück oder macht Einwendungen gegen die Richtigkeit in Textform geltend. Tätigkeitsnachweise gelten als sachlich richtig akzeptiert, sofern binnen fünf (5) Werktagen keine Einwendungen gegen die Richtigkeit in Textform geltend gemacht werden.

 

  1. Leistungstermin, Verzug

9.1. Der Kunde gerät, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, in Verzug, falls er eine fällige Zahlung nicht bis zum vereinbarten Zahlungsdatum, sonst binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt leistet.

9.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere entfallen auf die Entgeltforderung Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

9.3. Von GOHR-SPS angegebene Liefer- und Leistungsfristen verstehen sich stets ab Gutschrift (z.B. bei Überweisung) bzw. Bestätigung der Zahlung durch den Zahlungsdienstanbieter (z.B. bei PayPal oder Kreditkartenzahlung). Der Zeitpunkt der Gutschrift kann von dem vereinbarten bzw. verwendeten Zahlungsmittel abhängen, z. B. aufgrund von Banklaufzeiten bei Überweisung. Bei Zahlung auf Rechnung gilt der Geldeingang zwecks Berechnung der Leistungsfrist als sofort bei Vertragsschluss erfolgt.

9.4. GOHR-SPS gerät in Verzug, falls ein verbindlicher Leistungstermin schuldhaft nicht eingehalten wird. Ist ein Leistungstermin ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet, so gerät GOHR-SPS nur nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen weiteren Frist zur Leistungserbringung, die in der Regel nicht vor 14 Kalendertagen nach dem zunächst avisierten Leistungsdatum enden darf, in Verzug.

9.5. Gerät GOHR-SPS in Verzug mit einer Leistungspflicht, so gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, es sei denn GOHR-SPS hat den Verzug nicht zu vertreten. Insbesondere tritt kein Verzug der GOHR-SPS ein, soweit sich Leistungstermine verschieben, weil der Kunde seine Informations- und Mitwirkungspflichten nicht, unvollständig oder fehlerhaft erfüllt hat.

 

10. Vertragslaufzeit, Kündigung

10.1. Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten oder zum vereinbarten Vertragsende. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, auch bei Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit, so endet der Vertrag durch Kündigung.

10.2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann jede Partei den Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.3. Weitere Kündigungsmöglichkeiten gem. Teil 2-4 dieser Vertragsbedingungen und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

 

11. Höhere Gewalt

11.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der GOHR-SPS die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die GOHR-SPS nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.

11.2. GOHR-SPS wird den Kunden unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt in Textform über die Beschaffenheit des Ereignisses, den Zeitpunkt, das Datum dessen Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des Ergebnisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere Verzögerungen der Leistungserbringung, informieren.

11.3. GOHR-SPS wird den Kunden unverzüglich nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt über diese Beendigung benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wiederaufnehmen.

11.4. GOHR-SPS wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Verzögerung oder Nichterfüllung und deren Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Ursache für die Verzögerung oder Nichterfüllung nicht in dem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Hieraus folgende zusätzliche Kosten sind von derjenigen Partei zu tragen, in deren Verantwortungsbereich die Ursache begründet ist.

 

12. Rechte Dritter, Freistellung

12.1. Jede Partei gewährleistet, dass durch die oder im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer vertraglichen Leistung, Erfüllung von Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten, oder die Verwendung einer vertraglichen Leistung keine anwendbaren Gesetze, behördlichen Anordnungen oder Rechte Dritter verletzt werden, sofern dadurch die vertragsgemäße Verwendung von Leistungen oder Mitwirkungspflichten eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.

12.2. Jede Partei stellt die andere Partei von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten, anwendbaren Gesetzen oder behördlichen Anordnungen auf erstes schriftliches Anfordern frei. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und -verteidigungskosten, die der anderen Partei im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Dies gilt nicht, wenn die Partei nachweist, dass sie die dem Anspruch des Dritten zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

13. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

13.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden, es sei denn die Verwendung ist nach dem Vertragszweck, zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der anderen Partei oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere, dem Schutzbedarf der Informationen angemessene Schutzvorkehrungen vor unerlaubter Kenntnisnahme durch Dritte zu treffen.

13.1.1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, a) die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet werden, b) die zu den nach §§ 17, 18 UWG geschützten Informationen gehören, insbesondere Know-how, oder c) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der offenbarenden Partei aus der Natur der Information ergibt. Sind Informationen auf einem Datenträger verkörpert, erstreckt sich die Vertraulichkeit auch auf den Datenträger.

13.1.2. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, a) die öffentlich bekannt sind, b) die der empfangenden Partei ausschließlich durch eigene Forschung und Entwicklung bekannt werden, c) hinsichtlich derer die offenbarende Partei schriftlich auf Geheimhaltung verzichtet hat, oder d) die der empfangenden Partei auf anderem Wege als durch die offenbarende Partei bekannt wurden, ohne dass dabei eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.

13.2. Der Kunde darf insbesondere Arbeitsergebnisse aus diesem Vertrag sowie jegliche Informationen darüber nur insoweit wie zur Durchführung dieses Vertrags notwendig oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der GOHR-SPS an Dritte weitergeben oder veröffentlichen.

13.3. Sämtliche der GOHR-SPS vom Kunden zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleiben im Eigentum des Kunden und werden zusammen mit sämtlichen gefertigten Abschriften, Kopien, etc. auf Aufforderung an den Kunden herausgegeben oder auf Wunsch des Kunden vernichtet. Daten auf elektronischen Medien und auf Datenträgern, die nicht übergeben werden können, werden von GOHR-SPS sicher und dauerhaft gelöscht oder sicher und dauerhaft unbrauchbar gemacht.

13.4. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 13 gelten auch über die Vertragslaufzeit hinaus auf Dauer, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird.

 

14. Veröffentlichungen; Presse

14.1. Veröffentlichungen, öffentliche oder Presseerklärung einer Partei, die die Firma oder sonstige Unternehmenskennzeichen, Logos oder Abbildung von Marken der anderen Partei enthalten, sind vorab mit der anderen Partei abzustimmen.

14.2. Soll die Erklärung einer Partei Tatsachenbehauptungen über Missstände oder Verfehlungen der anderen Partei enthalten, so ist der anderen Partei vor Veröffentlichung in angemessenem Umfang Gelegenheit zu geben, die behaupteten Missstände oder Verfehlungen abzustellen bzw. auszuräumen.

 

15.Gewährleistung

Soweit nicht anderweitig, insbesondere in den Teilen 2-4 dieser Bedingungen, vereinbart, findet das gesetzliche Gewährleistungsrecht des der jeweiligen Leistung der GOHR-SPS zugrundeliegenden Vertragstyps Anwendung.

 

16. Haftung

16.1. Die Parteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, sofern die jeweils andere Partei Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

16.2. Soweit der GOHR-SPS die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung der GOHR-SPS auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

16.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

16.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

16.5. Im Übrigen ist die Haftung der GOHR-SPS gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.

 

17. Aufrechnung und Zurückbehaltung

17.1. Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht der GOHR-SPS i.S.v. § 320 BGB geltend gemacht wird oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder er unstreitig ist.

17.2. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche im Zusammenhang mit oder aus demselben Rechtsgeschäft rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.

 

18. Vertragsübergang

Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in Gänze nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von GOHR-SPS auf Dritte übertragen. GOHR-SPS ist hingegen berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch ohne Zustimmung des Kunden an ein Konzernunternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz zu übertragen.

 

19. Schriftform

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.

 

20. Schlussbestimmungen

20.1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart, sofern keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit besteht. GOHR-SPS ist gleichwohl berechtigt, Klage auch am Sitz des Kunden zu erheben.

 

TEIL 2: DIENSTLEISTUNGEN

 

  1. Beratungsleistungen

1.1. GOHR-SPS erbringt sämtliche Beratungsleistungen auf der Grundlage der durch GOHR-SPS beim Kunden erhobenen, oder vom Kunden mitgeteilten Tatsachenlage.

1.2. Gewähr für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beratung übernimmt GOHR-SPS nur insoweit wie die Beratung auf von GOHR-SPS selbst erhobenen Tatsachen beruht. GOHR-SPS ist im Zweifel nicht verpflichtet, die vom Kunden mitgeteilten Informationen und Planungen auf ihre Richtigkeit oder Plausibilität hin zu überprüfen.

 

  1. Funktionsprüfung

2.1. GOHR-SPS führt nach gesondertem Auftrag des Kunden, oder im Rahmen einer Reparatur oder eines Ankaufs des defekten Maschinenteils eine standardisierte Prüfung der Funktionsfähigkeit und des allgemeinen Zustands des Maschinenteils („Funktionsprüfung“) durch.

2.2. Die Funktionsprüfung ist auf einen festgelegten Prüfungsumfang beschränkt, der sich an den Herstellervorgaben orientiert. GOHR-SPS wird dem Kunden auf Anfrage den auf das jeweilige Maschinenteil anwendbaren Prüfungsumfang mitteilen. Der Prüfungsumfang erlaubt es nicht, zuverlässig jeden möglichen Fehler im Maschinenteil zu erkennen, insbesondere solche Fehler, die durch die Symptome anderer Fehler verdeckt werden oder die auf Wechselwirkungen mit anderen ggf. fehlerhaften Maschinenteilen beruhen.

2.3. Die Durchführung der Funktionsprüfung ist vom Kunden pauschal gemäß der allgemeinen Preisliste der GOHR-SPS zu vergüten. GOHR-SPS verzichtet auf die gesonderte Geltendmachung der Vergütung, falls in Bezug auf das geprüfte Maschinenteil ein Reparatur- oder Ersatzteilkaufvertrag geschlossen und vollständig erfüllt wird.

2.4. Eine über standardisierten Umfang hinausgehende Prüfung bzw. Fehlersuche ist ausdrücklich zu vereinbaren und in jedem Fall gesondert nach Aufwand zu vergüten. Wird keine andere Vereinbarung über die Vergütung getroffen, findet die allgemeine Preisliste von GOHR-SPS Anwendung.

2.5. Der Kunde ist zur Lieferung des Maschinenteils auf eigene Gefahr und Kosten zum Sitz von GOHR-SPS bzw. an den von GOHR-SPS benannten Ort verpflichtet. Dem Kunden obliegt insbesondere die fachgerechte Verpackung, Transportsicherung und -versicherung des Maschinenteils.

2.6. Die Durchführung der Funktionsprüfung erfordert in der Regel eine vollständige Löschung der im Maschinenteil gespeicherten Software und Daten. Zwar wird GOHR-SPS grundsätzlich versuchen, eine Datensicherung zu erstellen und diese nach Abschluss der Arbeiten wieder einzuspielen, allerdings obliegt es allein dem Kunden, die im Maschinenteil gespeicherte Software und Daten vor Absendung an GOHR-SPS vollständig zu sichern bzw. Einstellungen und Parameter zu dokumentieren, sowie vor erneuter Inbetriebnahme die Richtigkeit der Software, Daten, Einstellungen und Parameter zu prüfen.

2.7. Sind in einem Maschinenteil auch personenbezogene Daten gespeichert, so weist der Kunde GOHR-SPS darauf gesondert hin. Auf Anfrage des Kunden wird GOHR-SPS eine geeignete Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.

 

  1. Projektmanagement

3.1. Übernimmt GOHR-SPS das Projektmanagement in einem Projekt des Kunden, so erbringt GOHR-SPS die vereinbarten Tätigkeiten zur Steuerung und Koordination des Projekts. Gleichwohl verbleibt die Verantwortung für den Erfolg des Projekts insgesamt stets beim Kunden.

3.2. Im Rahmen der Projektsteuerung und -koordination weist GOHR-SPS den Kunden auf die für den Erfolg des Projekts erforderlichen oder zweckmäßigen Schritte hin. GOHR-SPS wirkt im Rahmen der vereinbarten Befugnisse darauf hin, dass die erforderlichen bzw. zweckmäßigen Schritte ausgeführt werden.

3.3. GOHR-SPS ist gleichwohl nicht verpflichtet, Schritte, die durch den Kunden oder einen Dritten auszuführen sind, außerhalb der vereinbarten Eskalationsmöglichkeiten anzumahnen oder durchzusetzen

3.4. Die Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen des Projektmanagements erfolgt stets nach Aufwand. Sämtliche dem Kunden übermittelten Gesamtpreise verstehen sich als unverbindliche Schätzungen des voraussichtlichen Aufwands. GOHR-SPS wird den Kunden rechtzeitig informieren, falls im Laufe des Projekts erkennbar wird, dass der geschätzte Aufwand um mehr als 15% überschritten wird.

 

  1. Rechte an Arbeitsergebnissen

4.1. Der Kunde hat das Recht, sämtliche von GOHR-SPS erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Pläne, Konzepte, Präsentationen oder Analysen für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecke und sonstige eigene Geschäftszwecke zu verwenden.

4.2. Der Kunde darf von GOHR-SPS erstellte Arbeitsergebnisse nur veröffentlichen oder an Dritte weitergeben, sofern dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde, oder es sich um nicht vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 13.1.2 von Teil 1 handelt.

4.3. GOHR-SPS darf die erstellten Arbeitsergebnisse uneingeschränkt für eigene Geschäftszwecke und bei anderen Kunden verwenden, sofern angemessene Vorkehrungen getroffen werden um zu verhindern, dass die Verwendung Rückschlüsse auf den Kunden, vom Kunden eingesetzte Systeme und Konfigurationen, oder vertrauliche Informationen des Kunden ermöglicht. Eine Vereinbarung zur Einschränkung dieses Verwendungsrechts der GOHR-SPS bedarf der Schriftform.

 

  1. Keine Wettbewerbsbeschränkung

Die Ausführung von Tätigkeiten durch GOHR-SPS für den Kunden hindert GOHR-SPS nicht daran, gleichartige Tätigkeiten für Dritte, insbesondere Wettbewerber des Kunden, auszuführen. Ziffer 4.3 dieses Teils und Ziffer 13 des Teil 1 bleiben unberührt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

  1. Weitere Zahlungsbedingungen

6.1. GOHR-SPS kann vom Kunden die Zahlung angemessener Vorschusszahlungen verlangen.

 

  1. Gewährleistung

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht findet Anwendung mit der Maßgabe, dass GOHR-SPS in der Wahl des Tätigkeitsorts und der Tätigkeitszeit frei ist, sofern nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart ist.

 

TEIL 3: WERKLEISTUNGEN

 

  1. Aufbau, Installation und Reparatur

1.1. Umfasst der Gegenstand des Vertrags den Aufbau von Maschinen, Installation von Hard- und/oder Software oder die Reparatur von Maschinenteilen, so verpflichtet sich GOHR-SPS zur Erbringung dieser Leistungen gemäß dem Auftrag und – falls vorhanden – der Vereinbarungen im Pflichtenheft.

1.2. Die bezeichneten Leistungen werden grundsätzlich nach den von GOHR-SPS anhand der Herstellerempfehlungen erstellten Abläufen, Anleitungen bzw. (internen) Handlungsanweisungen erbracht. Wird auf Wunsch des Kunden von diesen abgewichen, erbringt GOHR-SPS seine Leistung ohne Ansehung der Tauglichkeit oder Zweckmäßigkeit für die Anforderungen des Kunden. GOHR-SPS wird den Kunden unverzüglich informieren, falls und soweit eine Undurchführbarkeit der Leistung aufgrund der vom Kunden gewünschten Abweichungen von den üblichen Abläufen, Anleitungen bzw. Handlungsanweisungen erkennbar wird. In diesem Fall wird GOHR-SPS die Entscheidung des Kunden über den undurchführbaren Teil der Leistung abwarten.

 

  1. Kostenvoranschlag

2.1. Angaben zu Aufwand oder Preisen, die von GOHR-SPS ohne vorherige Funktionsprüfung des Maschinenteils abgegeben werden, sind unverbindliche Schätzungen anhand des erfahrungsgemäß durchschnittlich zu erwartenden Aufwands. Schätzungen ohne Funktionsprüfung sind kostenfrei.

2.2. Angaben zu Aufwand oder Preisen, die von GOHR-SPS nach Durchführung einer Funktionsprüfung abgegeben werden, sind unverbindliche Kostenanschläge im Sinne des § 650 BGB, es sei denn die Preisangabe ist ausdrücklich als „fest“ oder „pauschal“ gekennzeichnet. Auf die durchzuführende Funktionsprüfung finden die Regelungen der Ziffer 2 des Teils 2 Anwendung. Die Funktionsprüfung ist insbesondere gem. Ziffer 2.3 des Teils 2 zu vergüten, sofern auf die Vergütungspflicht ausdrücklich hingewiesen wurde. 2.3. GOHR-SPS informiert den Kunden unverzüglich, sobald eine wesentliche Überschreitung des im Kostenvoranschlags zugrunde gelegten Aufwands oder Preises erkennbar wird.

 

  1. Irreparabilität/Unwirtschaftlichkeit

3.1. Stellt GOHR-SPS nach Einsendung eines zu reparierenden Maschinenteils fest, dass dieses nicht reparabel ist oder eine Reparatur unwirtschaftlich wäre, informiert GOHR-SPS den Kunden unverzüglich.

3.2. Nach Wahl des Kunden wird GOHR-SPS das Maschinenteil entweder auf Kosten des Kunden an diesen zurück, oder entsorgt das Maschinenteil fachgerecht unter Verwertung ggf. verwertbarer Einzelteile bzw. Komponenten.

3.3. Die Entsorgung ist für den Kunden kostenfrei, die aus kehr eines möglichen Verwertungserlöses ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls sich der Kunde vorab verpflichtet, sämtliche Entsorgungskosten zu erstatten und den Verwertungsaufwand gem. der allgemeinen Preisliste der GOHR-SPS zu vergüten.

 

  1. Kooperation und Pflichten der Parteien

4.1. Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Vertrags eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist.

4.2. Der Kunde wird zusätzlich zu den in Teil 1 dieser Vertragsbedingungen statuierten Mitwirkungspflichten in dem notwendigen Umfang insbesondere a) die an die Leistungen gestellten Anforderungen, z. B. in fachlicher und organisatorischer Hinsicht, in ausreichender Form schriftlich konkretisieren (Lastenheft), b) Testszenarien, Testpläne und Testdaten zu erstellen bzw. bereitzustellen, die den späteren Produktivbetrieb und dessen Anforderungen hinreichend genau abbilden, c) eine Entwicklungs- und Testumgebung bereitstellen, d) im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und GOHR-SPS unverzüglich mitzuteilen, e) seine Systemumgebung (Hard- und Software) fortgesetzt warten, sofern nicht mit GOHR-SPS ein dahingehender Wartungsvertrag geschlossen wird, und f) rechtzeitig über die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Investitionen entscheiden und diese veranlassen.

 

  1. Änderungen des Auftrags

5.1. Der Kunde kann jederzeit GOHR-SPS erteilten Auftrag ändern oder erweitern.

5.2. Der Kunde ist zur gesonderten Vergütung des durch die Änderung bzw. Erweiterung des Auftrags entstehenden Mehraufwands verpflichtet, sofern nicht GOHR-SPS den Kunden mindestens in Textform informiert, dass keine gesonderte Vergütung anfällt.

5.3. Ein vereinbartes Leistungsdatum verschiebt sich um einen angemessenen Zeitraum, der den zeitlichen Mehraufwand und aufgrund der Ressourcenplanung der GOHR-SPS entstehende Wartezeiten umfasst, ohne dass es einer ausdrücklichen erneuten Vereinbarung bedarf.

 

  1. Abnahme

6.1. Abgeschlossene Leistungen nach diesem Teil der Vertragsbedingungen müssen abgenommen werden. Leistungen nach anderen Teilen sind nur abzunehmen, wenn eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist.

6.2. GOHR-SPS wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung in Textform anzeigen.

6.3. Auf diese Anzeige hin wird der Kunde und ggf. GOHR-SPS unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei (3) Werktagen, mit der Durchführung der vereinbarten Funktions- und Abnahmetests beginnen. Der Testzeitraum soll fünf (5) Werktage nicht übersteigen, wird jedoch auf Verlangen des Kunden angemessen verlängert, sofern die notwendigen Tests absehbar mehr Zeit erfordern oder sich aufgrund für beide Parteien unvorhersehbarer Umstände verzögern.

6.4. Nach erfolgreichem Abschluss der Funktions- und Abnahmetests hat der Kunde die Abnahme unverzüglich in Textform zu erklären. Die Erklärung der Abnahme hat zu erfolgen, wenn die Leistung bzw. Teilleistung in allen wesentlichen Punkten der vereinbarten Anforderungen erfüllt. Die Leistung bzw. Teilleistung erfüllt in allen wesentlichen Punkten die vereinbarten Anforderungen, wenn sie keine Fehler enthält, die entweder a) dazu führen, dass die abzunehmende Leistung oder Teilleistung nicht genutzt werden kann, oder b) bei wesentlichen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen verursachen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Dauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.

6.5. Die Abnahme gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als erteilt, falls der Kunde a) binnen fünfzehn (15) Kalendertagen weder eine Verlängerung des Zeitraums der Funktions- und Abnahmetests verlangt noch die Nichterfüllung der vereinbarten Anforderungen in wesentlichen Punkten rügt, oder b) die erbrachte Leistung im Produktivbetrieb einsetzt, ohne nach spätestens drei (3) Kalendertagen in Textform die Nichterfüllung der vereinbarten Anforderungen in wesentlichen Punkten zu rügen.

 

  1. Werkunternehmerpfandrecht

7.1. An Maschinenteilen, die GOHR-SPS vom Kunden zur Reparatur erhält, hat GOHR-SPS ein Pfandrecht zur Absicherung aller fälligen Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund.

7.2. Im Übrigen, insbesondere zur Verwertung, finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

 

  1. Fälligkeit und Zahlung

8.1. Die vereinbarte Vergütung ist mit Abnahme der Leistung fällig. Soweit die Parteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung der GOHR-SPS nach Aufwand anhand der allgemeinen Preisliste der GOHR-SPS.

8.2. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Es gilt die allgemeine Preisliste der GOHR-SPS, sofern nicht anders vereinbart. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden.

8.3. GOHR-SPS kann vom Kunden die Zahlung angemessener Vorschusszahlungen verlangen.

8.4. Endet der Vertrag vorzeitig, hat GOHR-SPS Anspruch auf die Vergütung, der ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

 

  1. Gewährleistung

9.1. Im Falle von Sachmängeln findet das gesetzliche werkvertragliche Gewährleistungsrecht mit folgender Maßgabe Anwendung:

9.2. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die vorstehende Regelung gilt nicht in Fällen einer Haftung von GOHR-SPS wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von GOHR-SPS wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GOHR-SPS beruhen.

9.3. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen in Textform zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

9.4. Sind an Maschinenteilen Siegel, mit einer Seriennummer versehene Aufkleber oder ähnliche Vorkehrungen angebracht, die ein Öffnen eines Maschinenteils erkennbar machen sollen, so obliegt es dem Kunden, auf die Unversehrtheit dieser Siegel, Aufkleber bzw. Vorkehrung zu achten. Ist ein Siegel, Aufkleber oder ähnliche Vorkehrung in der Weise beschädigt, dass ein Öffnen des Maschinenteils und ein Eingriff bzw. Reparaturversuch seitens des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Dritten wahrscheinlich ist, so obliegt dem Kunden der Nachweis, dass ein Öffnen des Maschinenteils bzw. ein Eingriff oder Reparaturversuch nicht (mit-) ursächlich für den gerügten Mangel ist bzw. den Zustand des Maschinenteils verschlechtert hat.

 

TEIL 4: VERKAUF, ANKAUF UND AUSTAUSCH VON NEU- UND ERSATZTEILEN

 

  1. Verkauf, Ankauf und Austausch von Neu- und Ersatzteilen, Vorbehalt der Selbstbelieferung

1.1. Die Regelungen dieses Teil 4 finden vorrangig Anwendung auf den Ankauf und Verkauf von Waren, insbesondere neuen und gebrauchten Maschinenteilen.

1.2. Ebenso finden die Regelungen dieses Teils Anwendung auf den Verkauf von Maschinenteilen, der im Austausch, d.h. unter Inzahlungnahme der auszutauschenden defekten Maschinenteile durchgeführt wird.

1.3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

 

  1. Ankauf oder Inzahlungnahme

2.1. Nimmt GOHR-SPS ein Maschinenteil im Rahmen eines Ankaufs, Rückkaufs oder einer Inzahlungnahme (Austausch) entgegen, so führt GOHR-SPS stets eine Funktionsprüfung gem. Teil 2 Ziffer 2 durch.

2.2. Die Durchführung der Funktionsprüfung ist zu vergüten. Sofern bei einem Austausch bzw. Inzahlungnahme nicht ausdrücklich anders angegeben, ist die Vergütung der Funktionsprüfung im Gesamtpreis für den Austausch enthalten.

2.3. Ist darüber hinaus mit der Annahme und Einlagerung eines Maschinenteils weiterer Aufwand (z.B. lagerfähige Verpackung, Etikettierung) verbunden, so ist dieser gesondert zu vergüten. Sofern bei einem Austausch bzw. Inzahlungnahme nicht ausdrücklich anders angegeben, ist der Aufwand der Einlagerung im Gesamtpreis für den Austausch enthalten.

 

  1. Gewährleistung des Kunden für Sachmängel

3.1. Für die In Zahlung Gabe findet das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Gewährleistung für üblichen Verschleiß und Defekte, aufgrund derer das Maschinenteil ersetzt wird, ausgeschlossen ist. 3.2. Für den Ankauf findet das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Gewährleistung für üblichen Verschleiß und Defekte, über deren Symptome GOHR-SPS vorab mindestens in Textform informiert wurde, ausgeschlossen ist.

3.3. Im Übrigen gilt Ziffer 9 zugunsten des Kunden entsprechend.

 

  1. Ablehnung des Ankaufs bzw. der Inzahlungnahme durch GOHR-SPS

4.1. Unbeschadet (gesetzlicher) Rücktrittsrechte hat GOHR-SPS das Recht, den Ankauf bzw. die Inzahlungnahme des Maschinenteils abzulehnen, falls a) das in Zahlung zu gebende Maschinenteil später als sieben (7) Werktage nach Erhalt des Austauschteils bei GOHR-SPS eingeht, b) die Funktionsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das zum Ankauf oder in Zahlung zu gebende Maschinenteil irreparabel beschädigt, oder c) die Funktionsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Reparatur unwirtschaftlich wäre.

4.2. Lehnt GOHR-SPS den Ankauf oder die Inzahlungnahme nach dieser Regelung ab, so gelten die Regelungen des Teil 3 Ziffer 3 entsprechend.

 

  1. Weitere Zahlungsbedingungen

5.1. Lehnt GOHR-SPS die Inzahlungnahme ab, so schuldet der Kunde weiterhin den Kaufpreis in voller Höhe.

5.2. Mindert GOHR-SPS wegen eines Mangels, für den die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, so schuldet der Kunde weiterhin den Kaufpreis, abzüglich des geminderten Inzahlungnahme Betrags.

 

  1. Hardwareauswahl und -eignung

6.1. Die Tauglichkeit und Zweckmäßigkeit der bestellten Maschinenteile für die Zwecke des Kunden wird nur Gegenstand des Vertrags, falls und soweit GOHR-SPS die geplante Nutzung beim Kunden selbst analysiert und die Tauglichkeit bzw. Zweckmäßigkeit in Textform bestätigt hat.

6.2. Erfolgt die Auswahl der Maschinenteile durch den Kunden, oder durch GOHR-SPS auf der Grundlage von vom Kunden übermittelten Informationen, so wird die Tauglichkeit und Zweckmäßigkeit nicht bzw. nur insoweit Gegenstand des Vertrags, wie richtige und vollständige Informationen zur geplanten Nutzung übermittelt wurden.

 

  1. Gefahrübergang, Versand

7.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Leistungsort bei Warenverkäufen der Sitz von GOHR-SPS, auch wenn GOHR-SPS die Kosten des Versands trägt. Unsere Lieferungen werden grundsätzlich "ab Werk" einschließlich Versand und Verpackung geliefert. Der Gefahrübergang finden bei der Übergabe der Ware an den Spediteur statt. Jegliche Anspruch bei Verlust der Ware entfällt. Wir empfehlen die Ware während des Transportes zu versichern.

7.2. Offensichtliche Transportschäden an der Ware oder stark beschädigte Transportverpackung ist unmittelbar bei Entgegennahme der Ware zu rügen, schriftlich zu dokumentieren, und ggf. die Annahme der Ware zu verweigern.

7.3. GOHR-SPS unterstützt den Kunden im Falle von Transportschäden bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Transporteur und wird soweit erforderlich eigene Ansprüche gegen den Transporteur an den Kunden abtreten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im GOHR-SPS Eigentum.

8.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt der die Abtretung annehmenden GOHR-SPS die Kaufpreisforderung gegen den Käufer bis zur Höhe des mit GOHR-SPS vereinbarten Kaufpreises zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Kaufpreisforderung berechtigt. und dass daher eine untrennbare Verbindung im Sinne eines wesentlichen Bestandteils nur in Ausnahmefällen erfolgt. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass Maschinenteile regelmäßig durch Seriennummern oder vergleichbare Identifikationsmerkmale von baugleichen Teilen unterscheidbar bleiben, und dass keine Vermischung auch in Warenlagern erfolgt, nur als äußere Ausnahme.

8.4. Die Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Sachen erfolgt im Auftrag der GOHR-SPS. Sofern nicht eine andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, erwirbt GOHR-SPS an der verbundenen oder den vermischten Sachen Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.

8.5. Der Kunde verwahrt Vorbehaltsware kostenfrei für GOHR-SPS und hat diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Der Kunde stellt sicher, dass Vorbehaltsware von beim Kunden bestehenden Versicherungen, z. B. Elementar-, und Diebstahlversicherung, umfasst ist. Der Kunde tritt bereits jetzt seinen Leistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Vorbehaltsware an die diese Abtretung annehmende GOHR-SPS ab. Die Abtretung des Anspruchs erfolgt erfüllungshalber und entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht des vereinbarten Kaufpreises.

 

  1. Gewährleistung

9.1. Das gesetzliche Kaufgewährleistungsrecht findet mit folgender Maßgabe Anwendung:

9.2. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die vorstehende Regelung gilt nicht in Fällen einer Haftung von GOHR-SPS wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von GOHR-SPS wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GOHR-SPS beruhen.

9.3. Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Maßgabe des § 377 HGB unverzüglich auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen.